STATUTEN der Vinzenzgemeinschaft TELFS

§ 1 - Name und Sitz

Name: Vinzenzgemeinschaft Telfs

Sitz:  6410 Telfs, Kirchstraße 20

Die Gemeinschaft, die in der Nachfolge des heiligen Vinzenz von Paul und im Sinne ihres Gründers Frederic Ozanam zu den Vinzenzgemeinschaften in Österreich gehört, erstreckt ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Telfer Pfarren. Sie ist eine juristische Person.

§ 2 - Zweck der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft, die durch ihre Tätigkeit nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, sondern gemeinnützig und mildtätig ist, widmet sich der Betreuung all jener, die einer Hilfe bedürfen. 

Der Verein bezweckt die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere die Kind-, Jugend- und Familienfürsorge.

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Zweckes

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2)Als ideelle Mittel dienen

a) Einrichtung einer Webseite und/oder sonstiger elektronischer Medien

b) Herausgabe von Publikationen

c) Versammlungen

d) Diskussionsabende und Vorträge

e) Wanderungen und Ausflüge

f) Durchführung von Essen-auf-Rädern

g) Gesprächsoase – Betreuung von Einsamen, Kranken, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche

h) Persönliche Betreuungsbesuche bei Hilfsbedürftigen unabhängig von Religion, Rasse, Nationalität oder politischer Einstellung

i) Hilfeleistungen an Hilfsbedürftige durch Naturalien jeder Art oder durch finanzielle Hilfe nach Sicherstellung der zweckmäßigen Verwendung

j) Durchführung der Familienhilfe bzw. der sozialpädagogischen Familienbetreuung bei Überforderung der Mutter/des Vaters

k) Durchführung der Familienhilfe bzw. der sozialpädagogischen Familienbetreuung bei Krankheit eines Elternteiles

l) Durchführung der Familienhilfe bzw. der sozialpädagogischen Familienbetreuung bei vorübergehenden Problemsituationen

m) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen bzw. die Vereinsziele unterstützen.

3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Subventionen und Förderungen von öffentlicher und privater Hand

c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.)

e) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen

f) Sponsorengelder

g) Werbeeinnahmen

h) Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten des Vereines, vor allem aus dem Kostenersatz der Essensbezieher für die Durchführung von Essen-auf-Rädern

i) Sachspenden (z. B.  Lebensmittelspenden)

j) Selbstbehalte bei der Familienhilfe bei finanziell besser situierten Familien

k) Kostenbeteiligung der Gemeinden bei der Familienhilfe

l) Abdeckung der Kosten bei der sozialpädagogischen Familienbetreuung durch das Land Tirol

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Vinzenzgemeinschaft gehören an: Tätige Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Aufnahme in die Gemeinschaft: Wer der Gemeinschaft beitreten will, gibt dies dem Obmann/der Obfrau einer Vinzenzgemeinschaft (Konferenz) bekannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 5 - Pflichten und Rechte der Mitglieder

a) Pflichten:

Tätige Mitglieder sind bereit, persönlich die Sorge für Hilfsbedürftige zu übernehmen. Regelmäßige Teilnahme an den Zusammenkünften ist besondere Pflicht.

Fördernde Mitglieder  sind bereit, die Arbeit der Vinzenzgemeinschaft durch einen Beitrag zu unterstützen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen berufen werden, die sich besondere 

Verdienste um die Gemeinschaft erworben haben.

b) Rechte:

Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung (§ 7) der Vinzenzgemeinschaft  das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, Anträge zu stellen. 

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus der Vinzenzgemeinschaft schriftlich oder mündlich gegenüber dem Obmann/Obfrau erklären.

Der Austritt wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Obmann/bei der Obfrau im Falle, dass das Mitglied aber eine Funktion bekleidet, erst mit der Bestellung eines Stellvertreters 

iS § 8 wirksam.

Der Vorstand einer Vinzenzgemeinschaft kann Mitglieder, die den übernommenen Pflichten nicht nachkommen, aus der Gemeinschaft ausschließen.

§ 7 – Organe

Die Organe der Vinzenzgemeinschaften bestehen aus:

a) dem Vorstand

b) der Generalversammlung

c) dem Schiedsgericht

d) den Rechnungsprüfern

§ 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, dem geistlichen Beirat, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand  hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

- Vorbereitung der Generalversammlung;

- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

- Verwaltung des Vereinsvermögens;

- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 10 - Obliegenheiten des Vorstands

Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Mitfertigung des Vertreters des betroffenen Vorstandsmitgliedes.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung sowie den Schriftverkehr.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Für einzelne Aktivitäten oder Nebenwerke kann die Generalversammlung auch ein weiteres Mitglied zum gesonderten Kassier bestellen. Dieser gehört gleichfalls dem Vorstand an.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 11 - Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen 

beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit 

denen das Statut des Vereins geändert oder eine Einrichtung des Vereins aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der 

abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigt die 4/5 Mehrheit.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz

§ 12 - Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

- Entlastung des Vorstands;

- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13 - Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen 

keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen 

Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 8 letzten drei Absätze.

§ 14 - Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern untereinander oder dem Vorstand und Mitgliedern der Vinzenzgemeinschaft werden dem Schiedsgericht vorgelegt. Diesem Schiedsgericht gehören je zwei von den Streitteilen namhaft 

gemachte Personen an. Dieser Gruppe steht das  an Jahren älteste tätige Mitglied vor. Dieses Schiedsgericht ist an keine bestimmte Norm gebunden und entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wer sich dem Beschluss des Schiedsgerichtes nicht unterwirft, kann aus der Gemeinschaft entlassen werden.

§ 15 - Geistlicher Beirat

Zur spirituellen Betreuung ist der geistliche Beirat berufen. Er ist Mitglied des Vorstandes. Geistlicher Beirat ist von amtswegen und sohin ohne Wahl jeder Pfarrer der Telfer  Pfarrgemeinden, sofern dieser nicht ausdrücklich dieses Amt ablehnt. Über seinen Vorschlag kann der Vorstand auch einen anderen Priester als geistlichen Beirat kooptieren.

§ 16 - Auflösung

Im Falle der Auflösung der Vinzenzgemeinschaft oder auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen den röm. kath.  Telfer Pfarrgemeinden zu. Die geistlichen Beiräte haben im Einvernehmen mit dem Diözesanbischof und dem Zentralrat der Vinzenz-gemeinschaften von Tirol ein Kuratorium zu bestellen. Das Kuratorium hat das nach Begleichung offener Forderungen noch vorhandene Vermögen gemeinnützigen mildtätigen Zwecken zuzuführen.